§ 1 Name, Rechtsform, Kennzeichen
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverein des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Bremervörde e.V. den
Namen
"Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Sittensen "
Er hat seinen Sitz in Sittensen.
Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinden
Sittensen, Vierden, Freetz, Hamersen, Ippensen, Kalbe, Klein Meckelsen, Groß Meckelsen,
Lengenbostel, Tiste, Wohnste.
(2) Der Verein ist nicht im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
§ 2 Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond- Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
(2) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(3) Der Ortsverein nimmt als Teil der nationalen Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik . Deutschland die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkomme den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Der Ortsverein ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(5) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes in seinem Bereich.
(6) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz-und Rothalbmond- Bewegung:
Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit
und Universalität.
Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen verbindlich.
(7) Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne -Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuz mitzuwirken.
§ 3 Aufgaben
(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2 ) und seiner
Möglichkeiten (§ 20) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und
Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond- Bewegung
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notsituationen
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung,
Behinderung oder Benachteiligung ergeben
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften.
(2) Hierzu gehören:
I.
1. Katastrophenschutz
2. Mithilfe beim Schutz der Zivilbevölkerung
3. Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr
4. Suchdienst, Tätigkeit als amtliches Auskunftsbüro nach den Genfer-Rotkreuz Abkommen,
Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben
zusammenhängenden Hilfsaktionen
II.
1. Krankenpflege
2. Krankentransport und Rettungsdienst auf den Straßen, in den Betrieben,
auf dem Wasser und in den Bergen
3. Mitwirkung im Blutspendedienst
4. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen
5. Mitwirkung bei Internationalen Hilfsaktionen
6. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
sowie Erwachsenenbildung
III.
1. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen,
Kranke und Behinderte
2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
3. Jugendpflege, Jugendfürsorge und Jugendsozialarbeit
Der Ortsverein vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich und wirkt
im Jugendrotkreuz daran mit, die Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes
heranzuführen.
4. Der Ortsverein fördert und unterstützt die Arbeit der Bereitschaften, des Jugendrotkreuzes und
der Arbeitskreise. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder. Er sorgt
für die ordnungsgemäße Benennung und Entsendung seiner Vertreter zur Mitgliederversammlung
des Kreisverbandes.
5. Der Ortsverein arbeitet als Gliederung des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
anerkannten Deutschen Roten Kreuzes auf örtlicher Ebene mit Vereinigungen und Einrichtungen
zusammen, die auf gleichem oder ähnlichem Gebiet tätig sind.
6. Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt die vorn DRK Landesverband
angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch. Sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der
Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.
7. Zur Durchführung seiner Aufgaben stehen dem Ortsverein Anteile an den Mitgliedsbeiträgen und
an den Ergebnissen der von ihm durchgeführten Sammlungen nach Maßgabe der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung des Kreisverbandes zu.
§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung, insbesondere bei der Wahrnehmung von Ämtern, durch ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrags.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, Arbeitskreisen und anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Als Gemeinschaften gelten
a) die Bereitschaften, das Jugendrotkreuz,
die Bergwacht und die Wasserwacht',
b) die besonderen Organisationsformen der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.
(4) Gegenüber Mitgliedern der aktiven Rotkreuz-Gemeinschaften geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter des Kreisverbandes oder des Ortsvereins können weder im Kreisverband noch im Ortsverein dem Geschäftsführenden V orstand angehören. Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter können dem Vorstand angehören. Die Zahl der Hauptamtlichen in anderen Organen darf einen Anteil von 20% nicht überschreiten.
Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens oder einer Einrichtung sein, an denen ihr Anstellungsverband mit mehr als 50% beteiligt ist.
Ausnahmen von den Sätzen 1,3 und 4 bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der übergeordneten Verbandsstufe.
(6) Ein Amt im Geschäftsführenden Vorstand einer Verbandsstufe darf mit keinem anderen Amt im Geschäftsführenden Vorstand derselben Verbandsstufe verbunden werden.
An Beschlüssen der Organe des Verbandes darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss die Person oder den Mitgliedsverband, dem diese Person angehört, allein oder unmittelbar betrifft.
§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Der Ortsverein gibt sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandvorstandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gern. § 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gern. § 21 Abs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.
(3) Der Ortsverein ist selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, des Landes-, und des Kreisverbandes oder aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. Die Satzungen des Bundes-, Landes- und Kreisverbandes sowie die Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht und die Schiedsordnung des Bundesverbandes sind für den Ortsverein und seine Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des Ortsvereins vor.
(4) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse des Präsidiums des Landesverbandes über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit (§ 17 Nr.l der Satzung des Landesverbandes) und die vom Bundesverband und vom Landesverband für verbindlich erklärten Regelungen (§§ 7 Abs.l, 13 Abs. 1,19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes bzw. § 21 Abs.4 der Satzung des Landesverbandes) in seinem Bereich.
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgerschaften bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandsvorstandes.
(6) Die Gründung von und Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Landesverbandes, - bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes I. ') Beabsichtigen derart genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen
(7) Gern. Abs.l sind dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter dieses Personalkreises,
sofern dieses mit der Rotkreuz- Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein
könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen.
- Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr
oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(8) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedverbandes und seiner Verbandsgliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seiner Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliederverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstige Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(9) Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
§ 6 Zuständigkeit des Ortsvereins
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Organisationen und Einrichtungen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, führt der Ortsverein die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in seinem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Er darf im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband oder dessen Mitgliedsverbänden aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen.
(3) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeiten und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuz-Gesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung auferlegt sind.
(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:
1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmond
Bewegung im Sinne von § 2 Abs. 1;
2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen
Behörden der Bundesverwaltung;
3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie
gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;
4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der Internationalen Katastrophenhilfe
und Entwicklungszusammenarbeit;
5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuzzeichens und die Gestattung seiner
Verwendung durch Dritte;
6. für die Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung,
die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen
zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzug der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
§ 8 Mitgliedschaft
(1) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz.
(2) Mitglieder des Ortsvereins können Männer, Frauen und Jugendliche ab Vollendung des 7. Lebensjahres sein.
(3) Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
(4) Juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern, können korporative Mitglieder werden.
(5) Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung beim Vorstand und mit dessen schriftlicher Bestätigung erworben.
(6) Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands mit Zustimmung des Kreisverbandsvorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 9 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze des Roten Kreuzes (§ 2) zu beachten.
(2) Natürliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 12 und 13 dieser Satzung.
(3) Mitglieder nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung zahlen den von der Mitgliederversammlung des Orts vereins festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Vorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien oder diese ermäßigen. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder nach § 8 Abs. 4 dieser Satzung wird vom Vorstand festgesetzt.
(5) Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz und die Ordnung der jeweiligen Gemeinschaft.
(6) Die Mitglieder der Rotkreuz-Gemeinschaften werden für die Zeit der Rotkreuz- Tätigkeit durch den Kreisverband gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung der Mitgliedschaft, Tod bzw. Verlust der Mitgliedschaftsfähigkeit des korporativen Mitglieds oder Ausschluss.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten kündigen
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen' werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 23 seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuz-Gemeinschaft.
(5) Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang der Beitragspflicht nicht nachkommen, ruhen Rechte und Pflichten. Nach weitem zwei Jahren gelten sie als ausgetreten.
§ 11 Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 12- 13) der Vorstand (§§14- 16).
(2) Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet der Vorsitzende. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht mindestens ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt in der Zevener / Bremervörder Zeitung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden des Ortsvereins eingehen, der sie unverzüglich den anderen Mitgliedern nach Abs. 3 mitzuteilen hat. Später eingehende Anträge können dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder zustimmen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Sie wählt den Vorstand des Ortsvereins und den/die Kassenprüfer; Y.
b) sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, (der sich ggf. auch auf die
wirtschaftlichen Beteiligungen des Ortsvereins erstrecken soll), entgegen;
c) sie beschließt über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
d) sie genehmigt den Wirtschafts- und Stellenplan;
e) sie setzt den Mitgliedsbeitrag der natürlichen Personen unter Berücksichtigung der von der
Kreisverbandsversammlung beschlossenen Mindestbeiträge fest;
f) sie beschließt über den Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
g) sie beschließt über den Abschluss, die Änderung oder Ergänzung von Beteiligungs-, Gesellschafts-
und ähnlichen Verträgen, vorbehaltlich der Genehmigung des Landesverbandes (§ 21 Abs. 2 c der
Satzung des Landesverbandes); zur Benutzung von Namen und Kennzeichen des Roten Kreuzes ist
außerdem die Genehmigung des Bundesverbandes erforderlich;
h) sie beschließt über Satzungsänderungen vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisverbandes
(§ 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Kreisverbandes);
i) sie beschließt über die Änderung des Verbandsgebietes und über die Umgliederung von Ortsvereinen
vorbehaltlich der Zustimmung des Kreisverbandes (§ 12 Abs. 8 der Satzung des Kreisverbandes);
j) sie beschließt über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
k) sie beschließt über die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Stimmberechtigten.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus (a) dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
bis zu 6 Beisitzern, die verantwortlich im Ortsverein mitarbeiten.
(2) Die örtliche Bereitschaftsleiterin, der örtliche Bereitschaftsleiter und der Jugendrotkreuzleiter im Ortsverein, die von der Mitgliederversarnmlung auf Vorschlag der jeweiligen Rotkreuz-Gemeinschaft gewählt werden, gehören dem Vorstand als weitere Beisitzer an.
(3) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen und sollen möglichst gleichmäßig besetzt werden. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(4) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied des Ortsvereins sein.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebnis der Vorstandswahl ist dem Kreisverband alsbald anzuzeigen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor; in dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.
(7) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen des Ortsvereins werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Eine Vergütung für Zeitaufwand oder Verdienstausfall darf an die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26 BGB nicht gezahlt werden.
§ 15 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Er soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. Er ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend ist.
(3) Der Vorstandsbeschluss kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Ist ein Geschäftsführer bestellt, nimmt er an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Ortsverein, beschließt über die ihm durch diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Dem Vorstand obliegt es, auf die Erfüllung der in dieser Satzung beschriebenen Pflichten des Ortsvereins als Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes und auf seine Beteiligung an den Aufgaben des DRK in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit zu achten und hinzuwirken.
(3) Der Vorstand hat außer den in anderen Satzungsbestimmungen enthaltenen Aufgaben insbesondere
a) den Wirtschaftsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung vorzubereiten
und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
b) der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit
(und ggf. die wirtschaftlichen Beteiligungen des Ortsvereins ) zu erstatten;
c) die Haushalts-, Geschäfts- und Kassenführung des Ortsvereins gemäß § 20 Abs. 3 dieser Satzung
prüfen zu lassen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten;
d) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden ( § 8 Abs. 2 und 4);
e) den Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 9 Abs. 4) festzusetzen;
f) ggf. über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung
im Rahmen des Haushaltes zu beschließen;
g) über sonstige wichtige Angelegenheiten zu entscheiden.
(4) Der Vorstand ist zuständig für die Verwirklichung von Regelungen, die
auf grund von § § 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder aufgrund der § 21 Abs.4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
(5) Im übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
(6) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(7) In besonderen Eilfällen und bei Katastrophen trifft notfalls der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter die erforderlichen Maßnahmen und berichtet hierüber sobald wie möglich dem Vorstand.
§ 17 Rotkreuz- Gemeinschaften
(1) Rotkreuz- Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungs gemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für ehrenamtliche Tätigkeit im DRK sowie nach ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
§ 18 Arbeitskreise
Für satzungs gemäße Rotkreuz-Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz Gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Zur Mitarbeit können auch Nichtmitglieder herangezogen werden.
§ 19 Jugendrotkreuz (JRK)
Für die Mitglieder des Jugendrotkreuzes gilt die Ordnung für das Jugendrotkreuz im DRK - Landesverband Niedersachsen.
§ 20 Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die Mittel des Ortsvereins sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplans.
(3) Die Jahresrechnung wird durch den Kreisverband oder einen Wirtschaftsprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen (vereidigten Buchprüfer) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins (ggf. einschließlich seiner Beteiligungen) sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Der Ortsverein legt dem Kreisverband seine Wirtschaftspläne und bei einer externen Prüfung die Prüfungsberichte vor.
(4) Der Wirtschaftsplan kann vom Kreisverband beanstandet werden, wenn die vorgesehene Verwendung der Haushaltsmittel den Aufgaben und Zwecken des Roten Kreuzes nicht entspricht. Insoweit darf der Plan nicht ausgeführt werden, bevor er nicht mit dem Vorstand des Kreisverbandes erörtert worden ist.
(5) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 21 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ortsvereins erhalten.
(6) Der Ortsverein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsvereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den DRK-Kreisverband Bremervörde e.V. übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Ortsvereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, soll das Vermögen des bisherigen Verbandes dem neuen Verband zugewendet werden.
§ 22 Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt der Vorstand fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Mitgliederversarnmlung verletzt,
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der internationalen Rotkreuz-
und Halbmond-Bewegung gefährdet, so kann der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes
anordnen, dass das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlasst.
(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann der Vorstand im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung anstelle und auf Kosten des Mitgliedes selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann der Vorstand einen Beauftragten bestellen. Außerdem kann er dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entziehen.
(3) Das Recht zum Ausschluss des Mitglieds (§ 10) bleibt hiervon unberührt.
§ 23 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende bei Gefahr im Verzuge den Mitgliedern, Organisationen und Einrichtungen des Ortsvereins unmittelbar Weisung erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Mitglieder, Organisationen und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
(2) Die betroffenen Mitglieder können die Entscheidung des Vorstandes über die Maßnahme des Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Mitgliedern,
c) zwischen Mitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten
Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der
Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des
Landesverbandes im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das
Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs-, beschwerde- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs-, Beschwerde- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dieses gesetzlich zulässig ist.
§ 25 Gebietsänderungen
Gebietsänderungen des Ortsvereins bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.
$ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Kreisverband ( ggf. mit der Eintragung in das Vereinsregister )"in Kraft.
Sittensen, den 10.3.2005
Hanna Szemjonneck Anni Fahjen Margret Arndt
(1. Vorsitzende) stv. Vorsitzende Schatzmeisterin